Unsere Satzung

Satzung DFV Deutscher Familienverband - Landesverband Sachsen e.V.

(beschlossen durch den Landesverbandstag am 28. April 2012)

 

A. Grundsätzliches

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „DFV Deutscher Familienverband - Landesverband Sachsen e.V.“ (DFV Sachsen).
  2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
  3. Der DFV Sachsen ist Mitglied im Deutschen Familienverband e.V.
  4. Bestehende Kreis- und Ortsverbände im Freistaat Sachsen sind, unabhängig von ihrer evtl. eigenen vereinsrechtlichen Selbständigkeit, Untergliederungen des DFV Sachsen.
  5. Zur wirksamen Durchführung seiner Ziele kann der Verband Einrichtungen unterhalten. Er soll sich um die Entstehung weiterer Untergliederungen auf Kreis- und Ortsebene bemühen.

§ 2 Zweck

  1. Der DFV Sachsen versteht sich als „Erster Anwalt für Familien“ in Sachsen.
  2. Der DFV Sachsen ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat und erkennt die Verfassung des Freistaates Sachsen an.
  3. Der DFV Sachsen setzt sich das Ziel, den grundgesetzlich garantierten, besonderen Schutz der Familie einzufordern und durch alle auf die Stärkung der Familie gerichtete Maßnahmen umsetzen zu helfen.
    Dabei sollen der Familienzusammenhalt, die Familienbildung, ihre Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft gleichermaßen gefördert werden.
  4. Zweck und Aufgabe ist es auch, die Rechte und Interessen der Familie gegenüber Regierung und Parlament sowie gegenüber Verwaltungen, Gesellschaft und Wirtschaft einzufordern und zu wahren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DFV Sachsen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der DFV Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Mittel des DFV Sachsen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DFV Sachsen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind:
    a) Familien in all ihren Lebensformen mit ihren im Familienhaushalt lebenden direkten Familienmitgliedern über zwei Generationen
    b) Einzelpersonen
    c) die Kreis- oder Ortsverbände des DFV Sachsen als Untergliederungen
    d) die Mitglieder der Kreis- oder Ortsverbände des DFV Sachsen
    e) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
    f)  Freunde und Förderer.
  2. Familien und Einzelpersonen werden durch Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand aufgenommen. Der geschäftsführende Vorstand kann den Beitritt aus wichtigem Grund ablehnen.
  3. Untergliederungen werden auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aufgenommen.
  4. Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz können vom Landesverbandstag verliehen werden.
  5. Freunde und Förderer können auch juristische Personen sein und werden vom geschäftsführenden Vorstand mit einem Aufnahmevertrag aufgenommen, der Rechte und Pflichten eigenständig regelt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Insolvenzanmeldung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Landesvorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn es dem Zweck und den Belangen des Verbandes erheblich zuwiderhandelt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder bindende Beschlüsse der Organe schuldhaft nicht beachtet.
    Der Ausschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des DFV Sachsen in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
  3. Die Rechte von Freunden und Förderern werden im Aufnahmevertrag geregelt.
  4. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmen von minderjährigen Mitgliedern werden je zur Hälfte von den sorgeberechtigten Elternteilen wahrgenommen. Freunde und Förderer haben eine Stimme, wenn dies im Aufnahmevertrag geregelt ist. Stimmberechtigte Mitglieder, die an einer beschließenden Versammlung nicht persönlich teilnehmen können, sind befugt, ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder zu übertragen.
  5. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu Beginn einer Sitzung dem jeweiligen Sitzungsleiter vorzulegen, der die Bevollmächtigung den anderen Sitzungsteilnehmern bekannt zu geben hat.
  6. Beschlüsse werden regelmäßig offen und mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.Enthaltungen zählen als abgegebene Stimme, ansonsten zählen sie nicht.Die Nichtteilnahme an Abstimmungen zählt nur bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit mit.
  7. Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde zum Landesverbandstag gegeben.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Belange und Interessen des Verbandes zu wahren, nach Kräften zur Verwirklichung seiner Ziele beizutragen, ihre Beiträge zu entrichten und nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung zurückzugeben.
  2. Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und ehrenamtlich auszuüben. Kosten und Auslagen werden nach vorheriger Vereinbarung erstattet. Projektaufgaben können honoriert werden, Vorstandstätigkeit jedoch nicht.
  3. Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als vertraulich bezeichnet worden sind, ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Beiträge

  1. Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechen einer vom Landesverbandstag festzulegenden Beitragsordnung erhoben.
  2. Die Beiträge von Freunden und Förderern werden im Aufnahmevertrag festgelegt.
  3. Mitglieder der Orts- und Kreisverbände, die ihren Beitrag an ihre Untergliederung des DFV Sachsen entrichtet haben, sind von einer Beitragspflicht gegenüber dem DFV Sachsen befreit.

B. Organe des DFV Sachsen

 

§ 9 Organe

 

Organe des DFV Sachsen sind:

a) der Landesverbandstag

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Landesvorstand

d) die Revisoren.

 

§ 10 Der Landesverbandstag

  1. Der Landesverbandstag ist das höchste Organ des DFV Sachsen und umfasst alle Mitglieder mit Hauptwohnsitz bzw. Sitz oder Niederlassung in Sachsen.
  2. Er ist ordentlich mindestens alle drei Jahre oder außerordentlich auf Wunsch von dreißig Prozent der Mitglieder vom geschäftsführenden Landesvorstand durch Einladung einzuberufen. Die Einladung soll vier Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich per Brief, Fax oder eMail an die Mitglieder und an den Bundesverband des DFV unter Bekanntgabe der Tagesordnung versandt werden. Er ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig und wird, sofern nichts anderes bestimmt wird, vom Landesvorsitzenden geleitet.
  3. Zu den Aufgaben des Landesverbandstags gehören:
    a) Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit
    b) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands, des Landesvorstandes, der Revisoren
    c) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    d) Entlastung und Wahl der Revisoren
    e) Wahl eines Wahlausschusses
    f) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundesverbandstag
    g) Satzungsänderungen
    h) Entscheidungen zu Mitgliedschaftsfragen
    i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    j) Festlegung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstand und Mitglieder.
  4. Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden Wahlausschuss werden Wahlhandlungen durchgeführt. Wenn alle wahlberechtigten Teilnehmer einverstanden sind, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung, ansonsten geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Alle Organe werden auf drei Jahre gewählt.
  5. Der Landesverbandstag kann Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands zu Mitgliedschaftsfragen auf Antrag der Betroffenen ändern.
  6. Über die Ergebnisse des Landesverbandstags ist ein Protokoll zu führen, das vom Landesvorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des DFV Sachsen.
    Er hat ein Aufsichtsrecht und eine Beratungspflicht gegenüber den Untergliederungen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder vom Landesverbandstag für drei Jahre gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seinen Reihen den Landesvorsitzenden, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende und den Schatzmeister. Es können mehrere Funktionen auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.
  4. Der Landesvorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten den DFV Sachsen gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen Landesgeschäftsführer mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen. Mit dieser Aufgabe kann auch ein Vorstandsmitglied oder Landesvorstandsmitglied beauftragt werden. Als Landesgeschäftsführer besitzt er in den Landesverbandsorganen beratende Stimme.
  6. Der geschäftsführende Vorstand und der Landesvorstand werden vom Landesvorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern durch Einladung einberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich per Brief, Fax oder eMail an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung versandt werden. Eine Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landesvorsitzende.
  8. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Landesvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 12 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Mitglieder des Landesvorstands sind die Vorsitzenden der Untergliederungen als geborene Mitglieder.
  3. Der Landesvorstand hat Anwesenheitsrecht zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und kann mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen notfalls einen Landesverbandstag einladen, sofern dieser nicht vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen wird.

§ 13 Die Revisoren

  1. Die Revisoren prüfen jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Finanzen des DFV Sachsen.
  2. Der Landesverbandstag wählt zwei Revisoren für die Dauer von drei Jahren, wobei für mindestens einen Revisor Wiederwahl erfolgen soll.
  3. Die Revisoren dürfen die Kassenführung auch unvermutet und unangemeldet prüfen. In besonderen Fällen sind sie berechtigt, das Kassen- und Rechnungswesen der Untergliederungen zu überprüfen.

C. Untergliederungen

 

§ 14 Untergliederungen

  1. Untergliederungen des DFV Sachsen sind Kreis- und Ortsverbände. Sie repräsentieren den Deutschen Familienverband in den Regionen und Gemeinden und leisten vielfältige Familienhilfe, organisieren Veranstaltungen und Aktionen der betreiben Einrichtungen vor Ort. Bei der inhaltlichen und politischen Arbeit werden sie vom geschäftsführenden Vorstand des DFV Sachsen unterstützt. Sie orientieren sich am Leitbild und an den Grundsätzen des DFV Sachsen.
  2. Untergliederungen werden regelmäßig in der Form eines rechtsfähigen Vereins geführt.
  3. Eine rechtlich unselbständige Vereinigung innerhalb des DFV Sachsen kann von mindestens sieben ihnen jeweils zugehörigen Personen gegründet werden, wenn der geschäftsführende Vorstand des DFV Sachsen diesem zustimmt. Eine derartige Vereinigung ist wirtschaftlich unselbständig und kann Rechtsgeschäfte und finanzielle Verpflichtungen nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands eingehen.

§ 15 Organe der Untergliederungen

 

Organe der Kreis- und Ortsverbände sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstan
  3. die Kassenprüfer.

§ 16 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den ausführlichen Tätigkeitsbereich des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung findet zu Jahresbeginn statt und muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die jeweiligen Mitglieder sowie den geschäftsführenden Vorstand des DFV Sachsen eingeladen werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen vom Vorstand, hilfsweise vom geschäftsführenden Vorstand des DFV Sachsen einzuberufen, wenn mehr als dreißig Prozent der Mitglieder dies verlangen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auch dem DFV Sachsen zuzuleiten ist.

§ 17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Untergliederung nach außen sowie im Landesvorstand des DFV Sachsen.
  2. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister
    4. sowie eventuell Beisitzern.

§ 18 Die Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Finanzen. Sie dürfen die Prüfung auch unvermutet und unangemeldet durchführen.
  2. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. In besonderen Fällen sind die Revisoren des DFV Sachsen berechtigt, das Kassen- und Rechnungswesen der Untergliederung zu überprüfen.

D. Schlussbestimmungen

 

§ 19 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des DFV Sachsen oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen des Landesverbandstages.
  2. Über die Auflösung des DFV Sachsen beschließt ein Landesverbandstag, zu dem mindestens zwei Drittel der Untergliederungen anwesend sein müssen, mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu bestellen.
  3. Bei Auflösung des DFV Sachsen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreis- und Ortsverbände des DFV in Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, hilfsweise an den Bundesverband des DFV.
  4. Die Mitglieder des DFV Sachsen bleiben bei dessen Auflösung Mitglieder im Deutschen Familienverband und werden vom Bundesverband oder auf seinen Beschluss durch einen anderen Landesverband übernommen, sofern sie dem nicht widersprechen.

§ 21 Inkrafttreten

  1. Diese Abänderung der Satzung vom 19.04.2008 ist am 28.04.2012 vom Landesverbandstag beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Sämtliche erwähnte Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung.

 

Chemnitz, den 28.04.2012