Unsere Satzung

Satzung

Deutscher Familienverband

Landesverband Sachsen e.V.

(Stand: DFV-Landesverbandstag 19.04.2008)


A. Grundsätzliches


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Familienverband - Landesverband Sachsen e.V.“ (DFV Sachsen).

  1. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Familienverband e.V.. Er ist mit seinen Orts- und Kreisverbänden außerdem Mitglied im DPWV-Landesverband Sachsen e.V..

  1. Zur wirksamen Durchführung seiner Ziele unterhält der Verband Einrichtungen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat und erkennt die Verfassung des Freistaates Sachsen an.

  1. Der Landesverband setzt sich das Ziel, den grundgesetzlich garantierten, besonderen Schutz der Familie einzufordern und durch alle, auf die Stärkung der Familie gerichtete Maßnahmen umsetzen zu helfen. Dabei sollen der Familienzusammenhalt, die Familienbildung, ihre Erziehungfähigkeit und -bereitschaft gleichermaßen gefördert werden.

  1. Zweck und Aufgabe ist es auch, die Rechte und Interessen der Familie gegenüber Regierung und Parlament sowie gegenüber Verwaltungen, Gesellschaft und Wirtschaft einzufordern und zu wahren.


§ 3 Gemeinnützigkeiten

  1. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Miglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a) Orts- und Kreisverbände in Sachsen

b) Familien in all ihren Lebensformen

c) korporative Zusammenschlüsse

d) volljährige Einzelpersonen und

e) Ehrenmitglieder

Die Einzelmitglieder (Familien und Einzelpersonen) werden den vorhandenen Orts- oder Kreisverbänden zugeordnet. Auf Wunsch können sie auch einem anderen Orts- oder Kreisverband zugeordnet werden.

  1. Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes auf schriftlichen Antrag.

  1. Bei Aufnahme eines korporativen Zusammenschlusses als Mitglied bedarf der Landesvorstand der vorherigen Zustimmung der Kreisvorsitzendenkonferenz.

  1. Jedes Mitglied erhält eine Satzung.

  1. Der Landesverbandstag kann die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitz verleihen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Landesvorstand mit Vierteljahresfrist.

  1. Der Austritt eines korporativen Zusammenschlusses gemäß § 4 Abs. 1 c) ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende mit Wirkung auf das Jahrenende des nächsten Jahres.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, inbesondere, wenn es dem Zweck und den Belangen des Verbandes erheblich zuwiderhandelt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder bindende Beschlüsse der Organe schuldhaft nicht beachtet.

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss des Landesvorstandes.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, auch die der Orts- und Kreisverbände, haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen.

  1. Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung keine Ausnahmen vorsieht.

  1. Auf dem Landesverbandstag (§ 11) wird das Wahlrecht durch Delegierte wahrgenommen.

  1. Die Rechte von korporativen Zusammenschlüssen i.S.v. § 4 Abs. 1 c) werden im einzelnen im Aufnahmevertrag geregelt.

  1. Gegen Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte ist das Recht der Beschwerde zur Kreisvorsitzendenkonferenz gegeben.

 

§ 7 Vertretungsregelung

Delegierte zum Landesverbandstag und Mitglieder der Organe des Verbands und der Untergliederungen, die an einer Sitzung nicht persönlich teilnehmen können, sind befugt, ihr Stimmrecht auf andere Delegierte oder andere Mitglieder des Verbandsorgans zu übertragen.

Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu Beginn einer Sitzung dem jeweiligen Sitzungsleiter vorzulegen. Dieser hat die Bevollmächtigung den anderen Sitzungsteilnehmern bekannt zu geben.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Belange des Verbandes zu wahren, nach Kräften zur Verwirklichung seiner Ziele beizutragen, ihre Beiträge zu entrichten und nach Beendigung der Mitgliedschaft die verbandseigenen Sachen und Unterlagen ohne Aufforderung zurückzugeben.

  1. Jedes übertragene Amt ist gewissenhaft und ehrenamtlich auszuüben. Unkosten und Auslagen werden erstattet.

  1. Über verbandsinterne Angelegenheiten, die als vertraulich bezeichnet worden sind, ist Schweigepflicht zu beachten.


§ 9 Beiträge

  1. Beiträge werden von den Mitgliedern nach den Beschlüssen des Landesverbandstags erhoben.

  1. Die Beiträge von korporativen Zusammenschlüssen werden im Aufnahmevertrag festgelegt.

  1. Für die Abrechnung gilt die Beitragsordnung.

 

B. Organe des Landesverbandes

 

§ 10 Organe

Organe des Landesverbandes sind:

a) der Landesverbandstag

b) der Landesvorstand

c) die Kreisvorsitzendenkonferenz

d) die Landesrevisoren

 

§ 11 Der Landesverbandstag

  1. Der ordentliche Landesverbandstag ist alle drei Jahre vom Landesvorstand ordnungsgemäß und durch Bekanntmachung im Verbandsorgan einzuberufen.

  1. Die Einladung muss ein Monat vor dem festgelegten Termin schriftlich an die Teilnehmer des Landesverbandstags und an den Bundesverband des DFV versandt werden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

  1. Zu den Aufgeben des Landesverbandstags gehören:

a) Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit

b) Berichte des Landesvorstandes und der Landesrevisoren

c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren

d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundesverbandstag

  1. Auf dem Landesverbandstag haben Sitz und Stimme:

a) die Mitglieder des Landesvorstandes

b) die Delegierten

c) die Landesreferenten

d) die Landesrevisoren

e) korporative Mitglieder und

f) Ehrenmitglieder

  1. Delegierte sind:

a) je zwei Vorstandsmitglieder der Orts- und Kreisverbände,

b) gewählte Delegierte der Orts- und Kreisverbände, und zwar ein Delegierter auf angefangene 50 Mitglieder und ein weiterer Delegierter auf angefangene weitere 50 Mitglieder.

Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist die Beitragsabrechnung des vor dem Landesverbandstag liegenden Jahres. Die Zahl der Delegierten von korporativen Zusammenschlüssen i.S.v. § 4 Abs. 1 c) wird im Aufnahmevertrag festgelegt.

  1. Durch einen vom Landesverbandstag zu wählenden Ausschuss wird die Wahlhandlung für die zu wählenden Institutionen des Landesverbandes durchgeführt. Alle Organe werden auf drei Jahre gewählt. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Anwesenheit von 2/3 der Delegierten und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist vom Landesvorstand einzuberufen, wenn mehr als 30 % der Mitglieder dies verlangen.

  1. Zum Ablauf des Landesverbandstags ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter1 und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Der Landesvorstand

  1. Er wird vom Landesverbandstag auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  1. Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Einzelmitglieder des Landesverbandes sein. Zum Schriftführer kann auch ein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden.

  1. Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landesvorsitzenden doppelt.

  1. Der Vorsitzende und ein Mitglied aus dem Vorstand vertreten gemeinsam den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Der Landesvorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Landesgeschäftsführer besitzt in den Landesverbandsorganen beratende Stimme.

  1. Zum Ablauf der Landesvorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Landesvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Der Landesvorstand beruft und entlässt im Einvernehmen mit der Kreisvorsitzendenkonferenz die Landesreferenten des Landesverbandes.

  1. Der Landesvorstand hat ein Aufsichtsrecht und eine Beratungspflicht gegenüber den Untergliederungen.

 

§ 13 Die Kreisvorsitzendenkonferenz

  1. Die Kreisvorsitzendenkonferenz besteht aus dem Landesvorstand und den Vorsitzenden der Orts- und Kreisverbände.

Ob der Vorsitzende eines korporativen Zusammenschlusses i.S.v. § 4 Abs. 1 c) als stimmberechtigtes Mitglied der Kreisvorsitzendenkonferenz teilnehmen kann, wird im Aufnahmevertrag geregelt.

Die Landesreferenten können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

  1. Die Kreisvorsitzendenkonferenz hat die Aufgabe die Verbandsarbeit zu aktivieren.

  1. Ihr steht das Wahlrecht für die Nachfolge ausgeschiedener Landesvorstandsmitglieder und Revisoren zu sowie von ausgeschiedenen Delegierten und Ersatzdelegierten des Landesverbandes zum Bundesverbandstag.

  1. Den Vorsitz der Kreisvorsitzendenkonferenz führt der Landesvorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.

 

§ 14 Die Landesrevisoren

  1. Der Landesverbandstag wählt zwei Revisoren, wobei für mindestens einen Revisor Wiederwahl erfolgen sollte.

  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat stets eine Kassenprüfung des Landesverbandes zu erfolgen. Die Revisoren dürfen die Kassenführung auch unvermutet und unangemeldet prüfen. In besonderen Fällen sind sie berechtigt, das Kassen- und Rechnungswesen aller Untergliederungen zu überprüfen.

 

§ 15 Einberufung der Verbandsorgane

  1. Der Landesvorstand und die Kreisvorsitzendenkonferenz werden in der Regel vom Landesvorsitzenden einberufen.

  1. Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist in jedem Jahr einzuberufen, in dem kein Landesverbandstag stattfindet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als 30 % Ihrer Mitglieder dies verlangen.

  2. Die Einberufung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

 

C. Untergliederungen

 

§ 16 Untergliederungen

  1. Untergliederungen des Landesverbandes sind Kreis- und Ortsverbände.

  1. Voraussetzung ist, dass mindestens sieben Personen ihrer Gründung zustimmen.

  1. Kreis- und Ortsverbände können auch die Form des rechtsfähigen Vereins wählen.

 

§ 17 Organe

Organe der Kreis- und Ortsverbände sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

 

§ 18 Die Mitgliederversammlung

  1. Anfang des Jahres findet die Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den ausführlichen Tätigkeitsbereich des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen.

Die Einladung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei Kassenprüfer und die Delegierten für den Landesverbandstag.

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist dem Landesverband ein Protokoll zuzuleiten.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mehr als 30 % der Mitglieder dies verlangen.

 

§ 19 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister und

dem Schriftführer

  1. Für besondere Aufgaben werden vom Vorstand Referenten bestellt, die Stimmrecht haben. Über die Durchführung ihrer Aufgaben haben sie dem Vorstand zu berichten.


§ 20 Die Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

  1. Die Kassenprüfer dürfen die Kassenführung auch unvermutet und unangemeldet prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 22 Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit der in § 11, Abs. 7, aufgeführten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und zur Verwertung des Inventars sind zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreis- und Ortsverbände des DFV in Sachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Abänderung der Satzung vom 16.04.2005, in Kraft getreten am 28.06.2005, ist am 19.04.2008 vom Landesverbandstag beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sämtliche erwähnte Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung.

 

Grünhain-Beierfeld, den 19.04.2008

 

 

1Die ausschließliche Verwendung der maskulinen Form soll die Lesbarkeit der Satzung fördern.